Satzung des Vereins „Goethe hilft mit“ Verein für humanitäre Hilfe
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Goethe hilft mit“ Verein für humanitäre Hilfe (§ 57 BGB)
2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen. (§ 57 Abs. 1 BGB).
3. Der Verein hat den Sitz in: Auerbacher Weg 24, 64625 Bensheim. (§§ 57 Abs.1, 24 BGB)
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck ( §§ 57 Abs. 1, 21 BGB)
- Der Verein für humanitäre Hilfe „Goethe hilft mit“ mit Sitz in Bensheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der Gesunderhaltung, Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen im In-und Ausland.
- Die Schüler des Goethe-Gymnasiums Bensheim sollen zu einem bürgerschaftlichen Engagement und sozialer Verantwortung erzogen werden. Kollegen, Eltern, sowie ehemalige Schüler und Kollegen unterstützen dieses Bestreben und sollen durch den Verein eine direkte Möglichkeit zu eigenem bürgerschaftlichen Engagement erhalten.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die zeitlich begrenzte Förderung und Unterstützung von Projekten, die eine Lebensgrundlage für Familien schaffen und damit eine Grundlage für eine Hilfe zur Selbsthilfe bilden sollen, um eine Gesunderhaltung, Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten.
- Diese Projekte werden z.T. in eigener Regie betreut, wie z.B. die Unterstützung und der kulturelle Austausch mit Schülern einer deutschsprachigen Schule in Bosnien (Kovaci), aber auch durch die Unterstützung anderer Vereine oder Stiftungen mit den gleichen Zielsetzungen wie die des Vereins „Goethe hilft mit). Z.B. Projekte der Karl-Kübelstiftung, durch persönlichen Kontakt und kulturellen Austausch zwischen Schülern des Goethe-Gymnasiums Bensheim und Kindern und Jugendlichen eines Kinderheims in Nagapattinam in Süd-Indien, die durch den Tsunami ihre Familien verloren haben und dort eine Chance erhalten sich weiterzubilden. Oder durch die Werbung von Abiturienten des Goethe-Gymnasiums Bensheim für ein soziales Engagement vor Ort. Die Abiturienten können für ein halbes Jahr nach Indien in die von uns unterstützten Projekte mit dem „weltwärts“- Programm über die Karl-Kübelstiftung. Ein weiteres Beispiel ist die momentane finanzielle Unterstützung der Helfer der Christoffel Blinden Mission in Haiti. Dort wird nach dem Erdbeben der Wiederaufbau einer Schule für blinde Kinder unterstützt. Nach dem Wiederaufbau wird auch in diesem Fall ein kultureller Austausch zwischen Schülern angestrebt.
- Durch seine Förderung und sein Engagement, in Anlehnung an das Schulcurriculum des Goethe-Gymnasiums Bensheim, fördert der Verein auch die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Angaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Mitglieder dürfen nicht selbst von den Spenden des Vereins profitieren.
Der Verein „Goethe hilft mit“ Verein für humanitäre Hilfe legt fest, dass Zuwendungen unter folgenden Voraussetzungen vergeben werden können:
- Die Zuwendungen sind als eine Hilfe zur Selbsthilfe gedacht und zeitlich begrenzt
- Dauer und Höhe werden abhängig vom jeweiligen humanitären Projekt oder dem vorliegenden Bedarf der Projekte von den Mitgliedern beschlossen
- Hilfe erfolgt dann, wenn alle staatlichen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden.
Der Verein „Goethe hilft mit“ Verein für humanitäre Hilfe legt fest, dass Zuwendungen zur zeitlich begrenzten Förderung und Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und deren Familien für folgende Zwecke vergeben werden können:
- Projekte zur Gesunderhaltung von Kindern und Jugendlichen.
- Bildungsprojekte zur Förderung von Kindern und Jugendlichen.
- Ökologische Projekte als nachhaltige Maßnahme und Lebensgrundlage für Familien, Kinder und Jugendliche.
- Kulturelle Austauschprojekte zur Völkerverständigung.
- Projekte zur Förderung sozialer Kompetenzen.
Durch die Einhaltung der obenstehenden Bedingungen ist der Zweck der Satzung erfüllt.
§ 3 Mitgliedschaft
- Jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft kann Mitglied werden.
- Die Mitgliedschaft kann durch ein formloses Anschreiben an den Vorstand des Vereins „Goethe hilft mit“ Verein für humanitäre Hilfe beantragt werden.
- Über den Aufnahmeantrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
- Minderjährige Mitglieder benötigen die Erlaubnis ihrer gesetzlichen Vertreter, die in schriftlicher Form dem Verein vorliegen muss.
- Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung ihres Antrags- und Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung mitzuwirken.
§ 3 Absatz 1 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- Der freiwillige Austritt von Mitgliedern erfolgt in schriftlicher Form. Die Austrittserklärung muss 3 Monate vor dem Austritt beim Vorstand des Vereins („Goethe hilft mit“ Verein für humanitäre Hilfe) vorliegen.
- Durch Ausschluss durch den Vorstand, wenn das Mitglied gegen die Satzung verstoßen und dadurch die Belange des Vereins trotz vorheriger Abmahnung gefährdet hat.
- Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein Widerspruchsrecht zu.
- Das Widerspruchsrecht ist innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Ausschlussbescheides gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich geltend zu machen.
- Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung, wobei das auszuschließende Mitglied in der Mitgliederversammlung zu hören ist.
- Die endgültige Entscheidung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vermögen oder irgendwelche anderen Rechte des Vereins.ann durch ein formloses Anschreiben an den Vorstand des Vereins „Goethe hilft mit“ Verein für humanitäre Hilfe beantragt werden.
§ 4 Finanzen
- Einzelheiten zu Beiträgen und zu Verfahrensweisen bei der Tätigkeit des Vorstandes werden in der Geschäftsordnung festgelegt.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Karl-Kübel-Stiftung für Kinder und Familie in der Darmstädter Straße 100, 64625 Bensheim zum Zweck der Bildung-und Berufsbildung von Kindern und Jugendlichen als Hilfe zur Selbsthilfe.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 6 Absatz 1 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mit mindestens fünf Mitgliedern beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung beauftragt den Vorstand mit der Ausführung der Beschlüsse.
- Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen werden
Weitere Voraussetzungen zur Einberufung einer Mitgliederversammlung sind:
- Entscheidung über die Förderungswürdigkeit von humanitären Projekten von „Goethe hilft mit“ Verein für humanitäre Hilfe.
- Neuwahl des Vorstandes oder eines Teils des Vorstandes.
- In allen Fällen wenn das berechtigte Interesse des Vereins es erfordert.• Wenn 1/10 der Mitglieder eine Einberufung der Mitgliederversammlung verlangt.
- Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich über den Postweg mit Tagesordnung und mindestens 14 Tage vor der Versammlung.
Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist notwendig, um:
- Eine Satzungsänderung zu beschließen.
- Eine Auflösung des Vereins zu beschließen.
Einer Änderung des Vereinszwecks müssen in einer Abstimmung alle Vereinsmitglieder zustimmen.
§6 Absatz 2 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- Erster Vorsitzender
- Zweiter Vorsitzender
- Kassenwart
Neben den allgemeinen Verwaltungsgeschäften und Aufgaben des Vorstandes wird festgelegt:
- Die Vertreter des Vereins sind jeder für sich allein der Erste Vorsitzende und der Zweite Vorsitzende.
- Der Vorstand wird für die Amtsdauer von 3 Jahren gewählt.
- Kann der Kassenwart seine Aufgaben im Verein vorübergehend nicht wahrnehmen, werden diese vom Ersten Vorsitzenden oder Zweiten Vorsitzenden übernommen.
- Die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden unterschrieben.
- Kann der Erste Vorsitzende dieser Aufgabe nicht nachkommen, ist der Zweite Vorsitzende unterschriftsberechtigt.
- Das Protokoll wird sowohl vom Schriftführer als auch vom Ersten Vorsitzenden oder Zweiten Vorsitzenden unterzeichnet.
Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind:
- Erster Schriftführer
- Zweiter Schriftführer